Der Fuhrpark ist rundum versichert – aber wer zahlt bei einem Unfall?

Die übliche Haftpflichtversicherung des Kraftfahrzeugs sichert den Fahrer gegen Schäden ab, die bei einem Unfall im Straßenverkehr entstehen. Bei einem Firmenwagen ergibt sich jedoch bezüglich der Haftung eine etwas unübersichtliche Situation. Besonders bei der privaten Nutzung des Dienstwagens kann es zu verschiedenen Auffassungen kommen, denn die gesetzliche Regelung ist leider nur lückenhaft.

Wessen Versicherung reguliert den Schaden?

Bei einem Unfall mit einem Firmenfahrzeug stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber oder der Beschäftigte für den Schaden aufkommt. Die Antwort findet sich zunächst in den Umständen des Vorfalls. Darüber hinaus geht es auch um die Schuldfrage sowie um die Fahrlässigkeit des Fahrers.

Wenn der Unfallgegner die Schuld trägt, bleibt auch bei einem Firmenwagen alles so wie sonst auch. Seine KFZ-Haftpflichtversicherung übernimmt den Schaden, der an Ihrem Fahrzeug entstanden ist. Bei einem Personenschaden kann das Unfallopfer zudem ein Schmerzensgeld fordern.

Verursacht der Arbeitnehmer den Unfall, sind sich die Gerichte nicht immer einig. Mal haftet der Arbeitnehmer vollumfänglich (Landesarbeitsgericht Köln, Az.: 12 Sa 367/98). In einem anderen Fall war das Landesarbeitsgericht in Hessen jedoch der Meinung, der Arbeitgeber habe sich stillschweigend mit der Kostenübernahme einverstanden erklärt, als er die Privatfahrten erlaubte. Eine weitere Voraussetzung ist die korrekte steuerliche Abrechnung des geldwerten Vorteils des Dienstwagens.

Der Firmenwagen und der Grad der Fahrlässigkeit

Wurde der Verkehrsunfall also vom Fahrer des Firmenwagens verursacht, kann sowohl die Versicherung des Arbeitgebers als auch die des Mitarbeiters in der Haftung sein. Entscheidend ist meist das Verhalten des Fahrers bzw. der Grad seiner Fahrlässigkeit. Kann diese als geringfügig eingestuft werden, haftet der Beschäftigte nicht. Dies gilt zum Beispiel bei einer nur geringfügigen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit. Oder bei einem Unfall auf einer vereisten Straße, bei dem sich der Fahrer mit einer angemessenen Geschwindigkeit bewegt hat. Stattdessen übernimmt dann die Versicherung des Arbeitgebers die Kosten.

Von einer mittleren Schwere der Fahrlässigkeit reden die Juristen bei Auffahrunfällen oder wenn die Vorfahrt nicht beachtet wurde. Kommt es dann zu einem Unfall, teilen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber den Schaden bzw. ihre Versicherungen. Je höher die Schuld des Fahrers dabei ausfällt, umso größer ist auch sein Anteil an der Schadenssumme. Wurde für das Fahrzeug eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen, übernimmt der Arbeitnehmer die Selbstbeteiligung.

Grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz

Als grobe Fahrlässigkeit gilt bei einem Unfall das Fahren unter Drogen- oder Alkoholeinfluss. Wird dem Arbeitnehmer ein derartiges Verhalten vorgeworfen, haftet er bei der Nutzung des Dienstwagens in vollem Umfang für die entstandenen Schäden. Auch wenn er mit Vorsatz gehandelt hat, trägt er allein die entstehenden Kosten.

Die rechtlichen Grundlagen hierfür finden sich nicht in der Straßenverkehrsordnung, sondern im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und im Arbeitsrecht. Früher sprachen die Juristen von „gefahrgeneigter Arbeit“, heute ist es die Arbeitnehmerhaftung. Das Bundesarbeitsgericht fällte im Jahr 2012 ein entsprechendes Urteil (Az.: 8 AZR 705/11) in einem Verfahren gegen einen Berufskraftfahrer, der unter Alkoholeinfluss bei einem Unfall den Dienstwagen seines Arbeitgebers beschädigt hatte.

Die Selbstbeteiligung einer Vollkaskoversicherung liegt üblicherweise bei etwa 500 Euro und kann maximal 1 000 Euro betragen. Sie darf das allgemein übliche Maß nicht überschreiten, sonst zahlt der Arbeitgeber.

Vom Chef erlaubt: Privatfahrten mit dem Firmenwagen

Meist vereinbart der Angestellte mit seinem Arbeitgeber eine private Verwendung des Dienstwagens. Eine Privatfahrt liegt vor, wenn die Wegstrecke nicht zu den Aufgaben gehört, die im Arbeitsvertrag festgelegt wurden. Verursacht der Fahrer dann bei einer privaten Nutzung des Firmenwagens einen Unfall, kommt es bei der Schadensregulierung auf die Vereinbarungen im Arbeitsvertrag an.

Wenn der Arbeitgeber die Nutzung des Fahrzeugs auch für private Zwecke erlaubt, übernimmt er in aller Regel auch die Schäden, die bei einem Verkehrsunfall entstehen. Im Arbeitsvertrag kann aber außerdem festgeschrieben sein, dass der Arbeitnehmer eine Selbstbeteiligung leisten muss.

Leider soll es auch vorkommen, dass der Beschäftigte einen Dienstwagen privat nutzt, obwohl der Arbeitsvertrag eine derartige Verwendung nicht ausdrücklich gestattet. Dann zahlt er als Unfallverursacher den Schaden des Zusammenstoßes allerdings in voller Höhe.

Der Arbeitsvertrag sorgt für Klarheit

Für jedes Vertragswerk gilt: Klare Vereinbarungen verhindern spätere Auseinandersetzungen. Auch bei einem Arbeitsvertrag sollten sich die Vertragspartner um Eindeutigkeit und Vollständigkeit bemühen. Die rechtlich strittigen Punkte werden oft in einem Dienstwagen-Überlassungsvertrag festgehalten, um Streitigkeiten und auch Folgekosten zu vermeiden.

In diesem Zusatz zum Arbeitsvertrag wird die private Nutzung des Firmenwagens geregelt. Finden sich hier keine eindeutigen Bestimmungen, gehen die Richter meist davon aus, dass eine private Verwendung eben nicht ausdrücklich verboten wurde. In beiderseitigem Interesse sollten die Beteiligten das Thema aber in ihre Vereinbarungen aufnehmen. Denn immerhin hat die private Nutzung auch steuerliche und versicherungstechnische Konsequenzen, besonders wenn es zu einem Schaden kommt.

Außerdem ist es sinnvoll, etwaige Beschränkungen der Verwendung schriftlich festzuhalten. Der Personenkreis, der das Fahrzeug verwenden darf, muss klar benannt sein, etwa der Ehepartner oder auch Kollegen. Oder die private Nutzung wird für bestimmte Regionen untersagt, zum Beispiel Auslandsreisen oder anderes.

Die Flottenversicherung und die private Nutzung

Auch eine Flottenversicherung für den gesamten Fuhrpark kann übrigens die private Nutzung mit absichern. Dann sind aber besondere Vereinbarungen zu treffen, die im Versicherungsplan berücksichtigt sein müssen. Bei Kraftfahrzeugen mit gewerblicher Nutzung ist eine Fuhrparkversicherung durch den Gesetzgeber ebenso vorgeschrieben wie die Haftpflicht für einen privaten Verkehrsteilnehmer. Viele Unternehmen schließen deshalb eine gewerbliche Versicherung für ihre Firmenfahrzeuge ab.